Welche Leistungen stehen Ihnen zu
Wenn Sie pflegebedürftig sind, bekommen Sie Leistungen von der Pflegeversicherung. Die Versicherung bezahlt zum Beispiel Geld für die Pflege zuhause oder in einem Pflegeheim. Welche Leistungen und wieviel Geld Sie bekommen, erfahren Sie hier.
Pflege zuhause
Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie beantragen. Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, bekommt Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad ab. Welchen Pflegegrad man hat, stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) fest.
Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zuhause.
Pflegegeld pro Monat:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
- | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Für die Pflegesachleistung dürfen pro Monat höchstens folgende Beträge verbraucht werden:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
- | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren. Das bedeutet, einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Dafür bekommen Sie Pflegegeld. Und den anderen Teil der Pflege übernimmt ein mobiler Pflegedienst. Dafür bekommt der Pflegedienst Geld von der Pflegekasse.
Pflegevertretung und Kurzzeitpflege
Es kommt vor, dass eine private Pflegeperson ausfällt. Zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die Verhinderungspflege
Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Pflege. Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt. Doch die Pflegepersonen haben nicht immer Zeit, müssen selbst einmal zum Arzt oder machen auch mal einen Urlaub. Für diese Zeit muss eine Ersatzpflegeperson die Pflege übernehmen.
Wurden keine oder nicht die vollständigen Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können die nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Leistungen bis zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Wer also z.B. keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro plus Kurzzeitpflege in Höhe von 1.854 Euro in Anspruch nehmen. In Summe ergibt das ein Budget von 3.539 Euro jährlich.
2. Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Meistens ist dieser Betrag ausgeschöpft, bevor die Acht-Wochen-Grenze erreicht wird. Die Kurzzeitpflege können Sie aber zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombinieren. So können Sie auch längere Aufenthalte finanzieren und Ihren Eigenanteil begrenzen
Sollten Sie das Budget – maximal 100 Prozent, also 1.685 Euro – von der Verhinderungspflege nur teilweise oder gar nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden. Ihr Anspruch erhöht sich dann auf bis zu 3.539 Euro.
Teilstationäre Pflege
Die teilstationäre Pflege nennt man auch Tages- und Nachtpflege. Zur Tages- oder Nachtpflege ist der Pflegebedürftige einmal oder mehrmals pro Woche in einem Pflegeheim. Entweder tagsüber oder nachts. Die Pflege übernehmen dort professionelle Pfleger. Die Pflegeversicherung zahlt dafür pro Monat:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
- | 721 Euro | 1.357 Euro | 1.685 Euro | 2.085 Euro |
Vollstationäre Pflege
In der vollstationären Pflege wohnt der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung zahlt pro Monat:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
0 Euro | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
Manche pflegebedürftige Menschen leben in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Zum Beispiel in einem Wohnheim für Menschen mit Schwerstbehinderung. Dann zahlt die Versicherung einen Zuschuss von 266 Euro pro Monat für Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden. Unabhängig davon bekommen sie die Eingliederungshilfe.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können einen Entlastungs-Betrag bekommen. Das Geld soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen. Zum Beispiel durch eine Hilfe im Haushalt oder durch längere Kurzzeitpflege. Der Entlastungs-Betrag wird nicht automatisch bezahlt. Man muss nachweisen, wofür man das Geld braucht. Pro Monat zahlt die Versicherung maximal 125 Euro in allen fünf Pflegegraden.
Pflegehilfsmittel
Die Pflegeversicherung gibt Geld für Pflegehilfsmittel bei der Pflege zuhause. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Windeln. Jeder Pflegebedürftige bekommt pro Monat 40 Euro.
Geld für barrierefreien Umbau
Wenn Pflegebedürftige zuhause gepflegt werden, muss manchmal die Wohnung umgebaut werden. Zum Beispiel eine Dusche ohne Stufe oder ein Haltegriff für die Toilette. Für solche Umbauarbeiten zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen, bezahlt sie Umbauarbeiten bis zu 16.000 Euro. Das kommt zum Beispiel in einer ambulant betreuten Wohngruppe vor. Anspruch auf das Geld haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.
Betreute Wohngruppen
Es gibt Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Diese Wohngruppen nennt man auch Pflege-WGs. Die Bewohner können zusätzliches Geld bekommen. Jeder Pflegebedürftige in der Wohngruppe kann 214 Euro pro Monat erhalten. Mit dem Geld kann man zum Beispiel einen Betreuer für die Wohngruppe bezahlen.
Die Pflegeversicherung fördert die Gründung von Pflege-WGs. Bei Gründung einer Pflege-WG kann jeder Pflegebedürftige 2.500 Euro bekommen. Maximal aber 10.000 Euro pro Wohngruppe. Das gilt für Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.
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